Deutsches
Kraftfahrzeug-
gewerbe


Schiedsstelle

Konfliktbewältigung außergerichtlich und kostengünstig

Als neutrale Kommission regelt die Schiedsstelle Beschwerden von Kunden gegen Mitgliedsbetriebe der Innung.
Meinungsverschiedenheiten zwischen Kunde und Werkstatt werden unbürokratisch und für beide Beteiligten kostenlos aus der Welt geschafft. Dabei werden sowohl die Interessen des Handwerks als auch die des Verbrauchers berücksichtigt.

Beschwerdepunkte können z.B. sein
• nicht gegebene Notwendigkeit einer Reparatur
• nicht ordnungsgemäße Durchführung einer Werkstattleistung
• nicht angemessene Reparaturkosten
• eine Auftragsüberschreitung
• Probleme mit dem neuen Gebrauchtfahrzeug

Die Schiedsstelle wird tätig
• für Mitgliedsbetriebe der Kfz- Innung
• Sie stellen einen Antrag zur Verfahrenseinleitung mit den erforderlichen Unterlagen: einer Kopie Ihres Fahrzeugscheins sowie einer Kopie der Rechnung.

Die Anträge können Sie hier:
Antrag Reparaturbeschwerde
Antrag Gebrauchtwagenbeschwerde
herunterladen und ausdrucken. Bitte füllen Sie den Antrag danach handschriftlich aus und unterschreiben das Formular.

Ihre Unterlagen senden Sie bitte an:
Schiedsstelle
für das Kraftfahrzeughandwerk Mittelfranken
Hermannstr. 21/23
90439 Nürnberg

• Wir überprüfen den Antrag dahingehend, ob die Voraussetzungen der
Geschäfts- und Verfahrensordnung
erfüllt sind.
• Wir holen eine Stellungnahme des Autohauses/ oder der Werkstatt ein.
• Wir beraten den Fall bei der nächsten Vorkommissionssitzung.
• Wir informieren Sie und Ihren Kunden über das Ergebnis schriftlich.
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Frau Hammer Tel. 0911- 65709-17 Fax: 0911- 65709-40
schiedsstelle@kfz-mfr.com
hammer@kfz-mfr.com


Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten im Kfz- Gewerbe
Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) ist gemäß § 67 Abs. 3 HwO und § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz ein Ausschuss gebildet.

Der Entscheidung des Ausschusses unterliegen Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und ihren Lehrlingen :
1. aus dem Berufsausbildungsverhältnis,
2. über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses,
3. aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Berufsausbildungsverhältnis in Zusammenhang stehen.
Die Zuständigkeit des Ausschusses entfällt, wenn das Berufsausbildungsverhältnis zur Zeit der Schlichtung der Streitigkeiten nicht mehr besteht.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Herr Alder
Tel.: 0911 – 65 70 9 – 10
Fax.: 0911 – 65 70 9 – 40
alder@kfz-mfr.com




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